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OLG Hamm zur Telefon-Nr. in der Widerrufsbelehrung

Am 2.7. hat das OLG Hamm (Az. I-4 U 43/09) nach dem OLG Frankfurt noch einmal bestätigt, dass die Telefon-Nr. nichts in einer Widerrufsbelehrung zu suchen hat. Das Thema ist eins der Lieblings-Aufregerthemen bei meinen Online-Kollegen. Für mich ist es allerdings völlig schlüssig, dass die da nichts zu suchen hat.

Kernpunkt ist die Frage, ob Verbrauchern durch die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung  suggeriert wird, sie könnten den Widerruf auch telefonisch ausüben, was der Gesetzgeber allerdings nicht vorgesehen hat, sondern nur ein Widerruf in Textform oder per Rücksendung der Ware möglich ist.

Man stelle sich mal vor, wenn der Gesetzgeber den telefonischen Widerruf hätte ermöglicht. Jede Versicherung, jeder Online-Kredithai, jeder Kaffeefahrten-Verkäufer hätte in seiner WRB dick und fett eine 0800er Nummer mit Call-Center-Anschluss. Einem Call-Center, wo die Agenten ausschließlich darauf trainiert wären, die Widerrufe zu drücken. Das kann nicht richtig sein!