Es gibt wohl ein Urteil des OLG Hamburg vom 20.05.09 (3 U225/07). Dort wurde als ungenügend angesehen, dass ein Online-Händler lediglich im unteren Bereich seines Shops den MwSt. und Versandkostenhinweis angegeben hat und das nicht min. mit einem Sternchenzusatz in unmittelbarer Preisnähe kenntlich gemacht haben. Der Kunde wird im Rahmen des Bestellvorganges nicht zwingen daran vorbeigeführt, sondern nur zufällig per scrollen. Diese Preisangaben sind den Artikeln mindestens mit einem Sternchenzusatz zuzuordnen.
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Abmahnung OLG Hamburg Preisangabeverordnung Urteile VersandkostenTwitter
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