In bekannter Manier macht mein zweitliebster Blog wieder auf Panik und beschwört den Untergang des Versandhandels herbei. Es geht um ein aktuelles Urteil des OLG Hamm. Obwohl noch überhaupt keine Urteilsbegründung vorliegt, hat der Verfasser schon sein abschließendes Urteil gefällt. In einem erratischem*) Artikel kommt er zum Schluss, dass das Urteil des OLG Hamm “eines der schlimmsten Fehlurteile in der Geschichte des Fernabsatzrechtes” sei. Nicht nur das: Es ist dann auch noch eine “große Katastrophe für den Versandhandel“. Last but not least ist es ein “Freibrief für Raubkopierer“.
Da die Urteilsbegründung ja noch nicht vorliegt, ist es eigentlich ein bisschen müßig – gerade auch zu Ostern – ungelegte Eier zu begackern. Aber wenn der Shopbetreiber-Blog lustig drauf los orakeln darf, dann tu ich das auch mal …
Die eigentliche Aussage und die Konsequenzen aus dem Urteil sind bei Lichte betrachtet wahrscheinlich gar nicht so wild. Das OLG Hamm hat nicht entschieden, dass “geöffnete CDs zurückgegeben werden können“. Das OLG verlangt lediglich, dass der Händler durch einen entsprechenden Hinweis auf der Cellophan-Hülle dem Verbraucher signalisiert, dass mit dem Öffnen der Cellophan-Hülle es zu einem Kauf kommt. Richtig müßte die Überschrift über den Artikel somit heißen: “Cellophan-Hülle ist ohne zusätzlichen Warnhinweis kein Siegel i.S.d. § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB.”
Dieser zusätzliche Warnhinweis mag für den ein oder anderen kleinkariert erscheinen, ich sehe da aus eigener Erfahrung durchaus einen Sinn drin. Weniger vielleicht bei Musik-CDs. Aber insbesondere Softwareprodukte (hierum ging es wohl in dem Urteil) sind häufig umfangreich verpackt und ich möchte als Verbraucher beim Auspacken schon deutlich signalisiert bekommen: “Bis hier hin und nicht weiter!”
Es ist auch keine Katastrophe für den Versandhandel, sondern allenfals eine “Katastrophe” (wenn überhaupt) für Versandhändler die CD- und DVD-Produkte verkaufen.
Was müssen diese jetzt tun? Auf jeden Fall sollten sie folgenden (o.ä.) (durchgestrichenen) Passus “Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von … Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z.B. Software-CDs, bei denen die Cellophanhülle geöffnet wurde).” nicht verwenden. Dieser dürfte mißverständlich sein. Wie bereits geschrieben kann die Cellophan-Hülle sehr wohl die Siegelfunktion erfüllen, wenn auf ihr ein entsprechender Hinweis angebracht ist. Aber das Durchgestrichene hat nichts in einer Widerrufsbelehrung zu suchen – also einfach weglassen und gut ist es.
CD-Händler, die auf Nummersicher gehen wollen, sollten sich jetzt entsprechende Aufkleber drucken und diese auf die Cellophan-Hülle kleben. Es ist wohl nicht erforderlich, die Cellophan-Hülle zu entfernen und den Warnhinweis auf die CD-Hülle direkt zu kleben, wie man dem Shopbetreiber-Blog-Artikel entnehmen könnte (hier ist dem Verfasser die Phantasie wohl etwas durchgegangen). So ein zusätzlicher Aufkleber ist sicherlich mit einem gewissen zusätzlichem Aufwand verbunden, aber auch nichts, was man nicht während des laufenden Versandes hinbekommt. Und ich spreche hier aus Erfahrung…
Ansonsten können die CD-Händler auch einfach mal gucken, wie oft in der Vergangenheit geöffnete CDs zurückgegeben worden sind. Wenn dies äußerst selten war (wovon ich ausgehe), wird dies in Zukunft auch so sein. Man kann also in Abwägung dieses sehr geringen Risikos, auch ersteinmal auf den Aufkleber verzichten und muss halt die wenigen CDs die geöffnet zurück gesendet werden “schlucken”. Ist im Vergleich zu der Etikettier-Aktion vielleicht das geringere Übel.
Also katastrophal sieht anders aus – oder?
Ein bisschen absurd finde ich die Vorstellung, dass das Urteil jetzt ein Einfallstor für Raubkopierer ist. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass Raubkopierer (=Straftäter) jetzt die (vermeintliche) Anonymität der Internet-Tauschbörsen verlassen, im großen Stil sich CDs bestellen, dabei ihre Postadresse angeben, diese per Vorkasse zahlen, dann 2-3 Tage auf das Paket warten, die CDs dann brennen (zumindestens die die immer noch keinen Kopierschutz haben), danach die CDs unter Berufung auf das Widerrufsrecht wieder zurücksenden und dann weitere 30 Tage auf die Erstattung des Geldes durch den Händler warten. Ist ein bisschen Lebensfremd so eine Vorstellung.
So blöd sind selbst Raubkopierer nicht – 100 CDs bei Amazon bestellen, alle brennen und diese dann zurück senden. Raubkopieren ist auch nach diesem Urteil eine Straftat und wenn 100 geöffnete CDs zurück kommen, dann kann es durchaus sein, dass ein Staatsanwalt hier einen hinreichenden Anfangsverdacht sieht. Den Staatsanwalt interessiert nicht die Bohne, was die Wettbewerbsrechtler da so entschieden haben – im Strafrecht sieht der Sachverhalt ganz anders aus. Man muss sich dann noch nicht mal mehr die Mühe machen anhand von IP-Adressen die Adresse zu recherchieren, wo die Hausdurchsuchung stattfinden muss. Und dann heißt es “Mama, wie oft müssen wir noch singen bis Papa wieder zu Hause ist?”
*)erratisch
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